Allgemeine Geschäftsbedingungen Film 57

§ 1 Anwendungsbereich

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Daniel Schneider Film 57 – Film & Postproduktion (nachfolgend „Film 57“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1) Bei sämtlichen Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Preislisten und Werbematerialien von Film 57 handelt es sich – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist – nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Film 57 das Angebot des Kunden durch eine Auftragsbestätigung oder durch schlüssiges Handeln (z.B. Aufnahme erster Arbeitsschritte) annimmt.
(2) Zusatzleistungen wie zusätzliche Kopien, Fremdsprachenversionen, Normwandlungen von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC, SECAM) sowie die Einholung von Rechten an der Musik (GEMA- und Verlagsgebühren) sind von den Parteien ausdrücklich zu vereinbaren. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger für die Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlichen Bestandteile wie beispielsweise Rohfilmdaten, RAW-Format-Bilder, Filmmusikstücke, offene Filmschnittprojekt-Dateien oder offene Animationsprojekt-Dateien.
(3) Ungeachtet vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien ist Film 57 zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies möglich und für den Kunden zumutbar ist.

§ 3 Leistungsänderungen

Der Kunde hat Änderungswünsche nach Vertragsschluss separat zu beauftragen. Bewirken die Änderungswünsche eine wesentliche Änderung der vertraglichen Pflichten von Film 57, ist Film 57 berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Maßgeblich für die Berechnung des Mehraufwands sind die üblichen Stunden- und Tagessätze von Film 57.

§ 4 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden, Beistellungen, Ansprechpartner für Film 57, Versicherungen

(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
(2) Der Kunde unterstützt Film 57 bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.
(3) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Film 57 für die Abwicklung des Auftrags erforderliche Informationen, Daten und/oder Rohmaterialien (insbesondere Daten-, Text-, Bild- und Tonmaterial) zu beschaffen, stellt der Kunde diese Film 57 umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format in branchenüblicher Qualität zur Verfügung. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende individualvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Der Kunde teilt Film 57 unverzüglich mit, wenn er erkennt, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind und weist Film 57 auf die ihm erkennbaren Folgen unverzüglich hin.
(5) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
(6) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 1 – 4, ist er der Film 57 zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Vertragsgegenständliche Zeitpläne werden erforderlichenfalls angepasst. Für hierdurch entstehende Zeitverzögerungen haftet Film 57 nicht. Film 57 wird dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder soweit eine solche entbehrlich ist, ist Film 57 berechtigt, vom Vertrag zurücktreten und neben Schadensersatz eine Vergütung verlangen, die den bisher erbrachten Leistungen entspricht.
(7) Der Kunde ist informiert, dass die an Film 57 im Rahmen der Vertragserfüllung übergebenen Sachen und/oder Daten seitens Film 57 nicht versichert sind. Es obliegt daher dem Kunden, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der an Film 57 übergebenen Sachen und Daten Sorge zu tragen.

§ 5 Ansprechpartner

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrags benennen die Parteien jeweils Ansprechpartner. Die Parteien teilen einander Veränderungen in den benannten Personen unaufgefordert und unverzüglich mit. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die
zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 6 Nebenpflichten, insbesondere Verhaltens- und Rücksichtnahmepflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird die Leistungen von Film 57 nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen, den gesetzlichen Anforderungen genügen sowie die Rechte Dritter respektieren. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten des Kunden ein:
(a) Der Kunde unterlässt die Übermittlung von Daten mit sittenwidrigem Inhalt.
(b) Der Kunde stellt im Falle des Einsatzes seiner Vorlagen, Grafiken, Skripten und Programme auf dem Computersystemen von Film 57sicher, dass diese nicht mit Fehlern (z.B. Viren) behaftet sind, die geeignet sind, die Leistungserbringung durch Film 57 zu stören oder vereiteln. Dies gilt auch für Leistungen Dritter, die der Kunde Film 57 überlässt.
(c) Der Kunde beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit.
(2) Stellt Film 57 einen Pflichtverstoßes des Kunden gemäß Absatz 1 fest, ist Film 57 ungeachtet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche dazu berechtigt, die entsprechenden Gegenstände bei der Abwicklung des Auftrags nicht zu verwenden.
(3) Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Film 57 tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Film 57 hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn sie aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

§ 7 Verletzung von Rechten Dritter

(1) Der Kunde stellt sicher, dass die durch ihn an Film 57 übergebene Daten und deren Nutzung durch Film 57 bei der ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrags nicht gegen Persönlichkeitsrechte sowie sonstige Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Firmen- und Urheberrechte verstoßen.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, obliegt der Erwerb von Rechten, die für die Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, dem Kunden. Stellt Film 57 bei der Erbringung der vertraglichen Leistung fest, dass hierdurch Rechte Dritter berührt werden, weist sie den Kunden darauf hin.
(3) Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die auf Grund einer Verletzung von Schutzrechten Dritter bei Film 57 oder dem Kunden selbst entstehen.

§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Für den Fall, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrags Inhalte bereithält oder übermittelt, an denen ihm Urheberrechte oder sonstige Nutzungsrechte zustehen, ist Film 57 für die Dauer der Abwicklung des Auftrags zu sämtlichen Vervielfältigungshandlungen berechtigt, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags erforderlich sind.
(2) Die dem Kunden von Film 57 bereitgestellten Daten und Inhalte unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Daten und Inhalte über ein von Film 57 im Einzelfall gewährtes Nutzungsrecht hinausgehend zu kopieren, zu bearbeiten und/oder weiterzuverbreiten.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt Film 57 dem Kunden ein einfaches, unbefristetes und nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Werk für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Eine Nutzung, die über dieses Gebiet hinausgeht, muss schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
(4) Film 57 ist berechtigt, die von ihr geschaffenen Werke mit Hinweisen auf ihre Urheberschaft zu versehen. Der Kunde versieht im Falle einer zulässigerweise erfolgten Veränderung oder Verbindung von Werken das neu entstandene Werk mit Hinweisen auf die Urheberschaft von Film 57, soweit dies zumutbar ist.
(5) Der Erwerb eines Nutzungsrechts durch den Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.

§ 9 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Film 57 nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
(2) Die Parteien legen Termine möglichst schriftlich fest. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Partei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), legen die Parteien stets schriftlich fest und bezeichnen diese als verbindlich.
(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von
Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen, die durch dem Kunden zuzurechnende Dritte verursacht werden, etc.) hat Film 57 nicht zu vertreten und berechtigen Film 57, die betroffene Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Vorlaufzeit hinauszuschieben. Film 57 wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
(4) Sofern sich die Liefer- und Leistungsfristen um mehr als drei Monate verlängern, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientierten, ihre Gültigkeit.

§ 10 Vergütung

(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Teilzahlungen und Abschlagszahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde.
(2) Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter.
(3) Die Vergütung von Film 57 erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand und wird wie folgt in Rechnung gestellt:
30% nach Auftragserteilung, 50% nach Abschluss der Arbeiten, 20% nach Abnahme durch den Auftraggeber.
(4) Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von Film 57, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Von Film 57 erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
(5) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Film 57 getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Film 57 für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
(6) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(7) Soweit nicht anders vereinbart, werde die Rechnungen von Film 57 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(8) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Film 57 über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(9) Gerät der Kunde in Verzug, ist Film 57 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Film 57 behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens vor.
(10) Film 57 ist berechtigt, Zahlungen des Kunden auf ältere Schulden aus der Geschäftsverbindung anzurechnen bzw. auf diese Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.
(11) Gelangen Film 57 Umstände zur Kenntnis, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen (Zahlungseinstellung, Rückgabe von Schecks mangels Deckung), ist Film 57 berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 11 Vergütungsanpassung bei nachträglicher Änderung des Leistungsumfangs

(1) Einigen sich die Parteien auf nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, so hat Film 57 das Recht zur Vergütungsanpassung. Die Anpassung der Vergütung orientiert sich an der kalkulatorischen Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungsregelung.
(2) Unbeschadet des Rechts von Film 57 nach Absatz 1 können die Parteien bereits bei Vertragsschluss die Durchführung einer nachträglichen Änderung des Leistungsumfangs sowie die Auswirkungen auf die Vergütungshöhe und die vereinbarten Fristen regeln.

§ 12 Sicherungsmittel

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Film 57 gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber dem Kunden zustehen, bleibt gelieferte Ware unter der Voraussetzung von Absatz 1 Eigentum von Film 57 (nachfolgend „Vorbehaltsware“). (2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, weist der Kunde auf das Eigentum von Film 57 hin und benachrichtigt Film 57 unverzüglich, damit Film 57 die eigenen Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Film 57 die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(3) Film 57 gibt die Vorbehaltsware auf Verlangen nach eigener Wahl der Reihenfolge frei, soweit deren Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
(4) Hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten findet § 8 Absatz 5 Anwendung.

§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrechte oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
(2) Außer im Bereich des § 354a HGB darf der Kunde Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Film 57 an Dritte abtreten.

§ 14 Abnahme

(1) Die Vertragsmäßigkeit des von Film 57 erstellten Werkes wird durch dessen Abnahme bestätigt.
(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Fertigstellungsmitteilung durch Film 57.
(3) Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, wenn:
a) der Kunde das Werk in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben bzw. hieran Unterlizenzen eingeräumt hat, b) der Kunde innerhalb von vierzehn Tagen nach Prüfung gemäß § 15 keine Abweichungen gerügt hat, welche die Abnahme hindern können oder c) der Kunde solche Abweichungen innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Film 57 nicht gerügt hat.
(4) Der Kunde ist zu Teilabnahmen nur verpflichtet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Teilabnahmen können insbesondere für Leistungsteile vereinbart werden, die für den Kunden separat nutzbar sind. Das fehlerfreie Zusammenwirken teilabgenommener Teile mit später abzunehmenden Teilen wird im Rahmen einer Schlussabnahme geprüft. Teilabnahmen sind generell für Konzept, Design, Drehbuch oder Treatment geschuldet.

§ 15 Prüfung durch den Kunden

(1) Voraussetzung jeder (Teil-) Abnahme ist eine erfolgreiche Prüfung des Werkes durch den Kunden. Film 57 lädt den Kunden zu einer Präsentation in ihren Betriebsräumen ein oder stellt ihm ein Prüfexemplar des Werks bzw. des Werkteils zur Verfügung. Die Prüfung soll in Anwesenheit beider Parteien erfolgen, soweit das zumutbar ist.
(2) Die Parteien erfassen etwaige die Abnahme hindernden Mängel in einem Abnahmeprotokoll in Textform. Film 57 beseitigt die protokollierten Mängel kurzfristig. Nach Beseitigung der Mängel erfolgt eine weitere Abnahme gemäß den vorstehenden Regelungen.
(3) Die Organisation der Prüfung obliegt dem Kunden. Film 57 unterstützt den Kunden hierbei, soweit erforderlich.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, Film 57 bei der Abnahme festgestellte Mängel unter konkreter Angabe des Mängelerscheinungsbilds unverzüglich in Textform mitzuteilen.

§ 16 Sachmängel

(1) Treten Mängel am Vertragsgegenstand auf, leitet der Kunde alle ihm vorliegenden Informationen, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich sind, an Film 57 weiter.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Übergabe auf Mängel zu prüfen und diese ggf. anzuzeigen.
(3) Liegt ein Sachmangel vor, hat Film 57 ein Nacherfüllungsrecht. Film 57 kann dabei zwischen der Beseitigung des Mangels, der Lieferung eines mangelfreien Exemplars des Vertragsgegenstands oder dem Aufzeigen von Möglichkeiten die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, wählen.
(4) Der Kunde hat Film 57 die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Film 57 kann den Mangel nach eigener Wahl vor Ort beim Kunden oder in ihren Geschäftsräumen vornehmen.
(5) Stellt Film 57 bei der Mängelbeseitigung fest, dass der vom Kunden gerügte Mangel nicht vorliegt oder auf einen Bedienungsfehler oder auf sonstige Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich von Film 57 liegen, zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Kosten für den bei Film 57 insoweit entstandenen Aufwand nach den vereinbarten bzw. üblichen Tarifen.
(6) Der Kunde hat erst nach dem dritten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ein Recht auf Minderung.

§ 17 Rechtsmängel

(1) Film 57 gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Werkes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit die Verletzung von Rechten Dritter auf vom Kunden zum Zwecke der Herstellung des Vertragsgegenstands überlassenen Gegenständen beruht (§ 7). Film 57 beseitigt Rechtsmängel, indem sie – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen an dem Vertragsgegenstand vornimmt, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass der Vertragsgegenstand Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzt oder für den Kunden die zur rechtsmangelfreien Herstellung des Vertragsgegenstands erforderlichen Nutzungsrechte erwirbt.
(2) Der Kunde unterrichtet Film 57 unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Geschmacksmusterrechte) gegen ihn geltend machen. Informiert der Kunde die Film 57 nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
(3) Der Kunde ermächtigt Film 57, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht Film 57 von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von Film 57 anerkennen. Film 57 wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Leistung von Film 57) beruhen.
(4) § 16 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 18 Haftung von Film 57

(1) Die Schadensersatzpflicht von Film 57 gleich aus welchem Rechtsgrund ist beschränkt wie folgt:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet Film 57 in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht),
haftet Film 57 in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Befindet sich Film 57 mit der Leistung in Verzug, so haftet sie auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.
d) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Film 57 nicht, wenn der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(3) Soweit die Haftung von Film 57 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Haftung von Film 57 nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, die Haftung aus einer Garantie oder wegen eines Rechtsmangels sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 19 Referenzen

Film 57 ist berechtigt, den Firmennamen des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet oder in Printmedien zu veröffentlichen. Zudem darf Film 57 das Endprodukt online in Galerien oder Mediaplayern und bei Akquise-Veranstaltungen öffentlich wiedergeben, zugänglich machen oder vorführen. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

§ 20 Datenschutz

(1) Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden von Film 57 ausschließlich zu den sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.
(2) Film 57 nutzt personenbezogene Daten ausschließlich zur vertragsgemäßen Durchführung ihrer Leistungen. In keinem Fall werden personenbezogene Daten zu Werbe- oder Marketingzwecken Dritten zur Kenntnis gegeben oder diese sonst außerhalb der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Film 57 an Dritte weitergeben.
(3) Die Mitarbeiter von Film 57 sind zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nur,
wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Müssen Daten an Dritte weitergegeben werden, verpflichtet Film 57 Dritte, den Schutz der Daten des Kunden zu beachten.
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(5) Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Partei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

§ 21 Sonstiges

(1) Für alle Änderungen und Ergänzungen der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gilt die Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser AGB, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen ist der jeweilige Sitz von Film 57 (derzeit Neustadt an der Weinstraße).